Hausverordnung

für die Wohnungseigentumsanlage Preziosastraße Bauabschnitt 1 und 2

Diese Hausordnung soll in Ergänzung der Teilungserklärung unter den Wohnungseigentümern und Hausbewohnern ein allseitig gutes Einvernehmen und eine nachbarliche Rücksichtnahme herbeiführen sowie gedeihliche und zufriedenstellende Verhältnisse in der Wohnlage sichern.

 

1. Die Hauseingangstüren sind stets zu schließen, damit keine unbefugten Personen das Haus betreten können. Die Zugänge zu allen Räumen des gemeinschaftlichen Eigentums sind stets verschlossen zu halten. Für Mißbrauch der Hausschlüssel haftet jeder Wohnungseigentümer. Steht die Wohnung bei Abwesenheit des Bewohners längere Zeit leer, so ist der Hausmeister über die Abwesenheit und den Hinterlegungsort der Schlüssel im Hause zu unterrichten, damit in dringenden Fällen (z.B. Wasserrohrbruch etc.) die Wohnung betreten werden kann.

 

2. In den Häusern wird die Reinigung der Treppenhausfenster, der Kellertreppen und -gange und des Kinderwagen-/Fahrradraumes bis auf Widerruf durch einen Hausmeister oder eine Reinigungsfirma ausgeführt.

 

3. Das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus, in den Fluren, Kellergängen und sonstigen zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Räumen ist unzulässig. Feuergefährliche Gegenstände dürfen im Haus nicht gelagert werden. Das Betreten der Kellerräume mit offenem Licht ist nicht gestattet.

 

4. Restmüllabfälle dürfen nur in die aufgestellten Mülltonnen geschüttet werden. Vorbeigefallenes ist sofort aufzunehmen. Gefäße etc. sind stets geschlossen zu halten. Ungeziefergefahr! Im Interesse der WEG werden die Eigentümer-(innen), sowie Mieterinnen) zur Teilnahme an dem 3-Tonnensystem verpflichtet (Trennung von Papier, Bio und Restmüll), damit unnötige Müllkosten vermieden werden. Sperrmüll darf an Müllplätzen nicht zur Abholung abgestellt werden, weil die Müllabfuhr solche Gegenstände nicht befördert. Für den Abtransport sperriger Gegenstände hat der Wohnungseigentümer zu sorgen.

 

5. Die Gemeinschaftswaschküchen und Trockenräume können nach Eintragung in der Vormerkliste benutzt werden. Nach Gebrauch sind die Waschküche, der Trockenraum und die maschinellen Einrichtungen sorgfältig zu reinigen. Eigene Waschgefäße der Wohnungseigentümer sind zu entfernen. Die Benutzung der Waschküche ist nur in der Zeit von 7-21 Uhr zulässig. An Sonn- und Feiertagen ist das Waschen zu unterlassen (hausinterne Regelung möglich). Die in den Waschküchen aushängenden Bedienungsanleitungen sind für die Waschmaschine und dergl. zu beachten. Das Trocknen der Wäsche darf nur in den Trockenräumen, auf Baikonen und Terrassen nur unterhalb der Brüstung erfolgen. In den Wohnungen dürfen nur halbautomatische oder schwingungsfreie vollautomatische Waschmaschinen aufgestellt werden. Die Aufstellung von vollautomatischen Waschmaschinen mit starren Anschlüssen für Wasser und Abfluß wie verankerten Sockeln in der Massivdecke ist nicht gestattet, um einen Verstoß gegen die Schallschutzbestimmungen und eine Belästigung der Nachbarwohnungen zu vermeiden.

 

6. Teppiche, Vorlagen, Polstermöbel, Betten, Matratzen etc. dürfen weder im Treppenhaus noch am Fenster, noch auf den Balkonen und Terrassen, noch im Außenbereich des Grundstücks gereinigt werden.

 

7. Auf Balkonen und Terrassen dürfen keine Pflanzen aufgestellt werden, die höher als 2 m wachsen. Blumentöpfe, Blumenkästen und Blumentröge sollten geschlossen sein. Blumenkästen und Blumentöpfe dürfen nur innen an den Balkon- bzw. Terrassenbrüstungen angebracht werden. Sie sind so zu sichern, daß sie bei einem Sturm nicht herunterfallen können. Beim Reinigen der Balkone/Terrassen und Begießen der Blumen darf kein Wasser an der Hauswand herunterlaufen. Auf den als Sondernutzungsrecht zugewiesenen Gartenflächen dürfen keine Sträucher und Bäume gepflanzt werden, die höher als 2 m wachsen. Das Anbringen von Markisen (lt. festgelegter Farbmuster) und dergl. bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis des Verwalters, bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft. Balkonverkleidungen jeder Art können gemäß Auflage der Lokalbaukommission nicht gestattet werden; gleiches gilt für Terrassen.

 

8. Nach dem Beschluß des Stadtrates der Landeshauptstadt München vom Juni 1968 sind ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten (Teppichklopfen, Sägen, Hämmer usw.) nur werktags 8-12 und 15-18 Uhr, samstags von 8-12 und 15-18 Uhr gestattet. In der Mittagszeit und in den Abendstunden sowie an Sonn- und Feiertagen sind ruhestörende Arbeiten grundsätzlich verboten. Besondere Rücksicht ist beim Musizieren und beim Betrieb von Plattenspielern, Rundfunk- und Fernsehgeräten sowie Staubsaugern zu üben, damit die Ruhe in der Zeit von 12-15 Uhr und von 22-6 Uhr nicht gestört wird. Zimmerlautstärke darf nicht überschritten werden. Die Benutzung von Lautsprechern und Musikinstrumenten auf Baikonen/Loggien/Terrassen oder bei offenem Fenster darf nicht zur Belästigung der Nachbarn führen. Nähmaschinen, Schreibmaschinen und Klaviere müssen so aufgestellt werden, daß die Übertragung von Geräuschen vermieden wird. Kinder sollen auf Treppen, Fluren und im Keller nicht spielen, um Belästigungen und Beschädigungen, die die Hausgemeinschaft zu tragen hat, zu vermeiden.

 

9. Bei Eintritt von Frostwetter sind die notwendigen Vorkehrungen gegen das Einfrieren der Heizung und der Wasserleitungs- und Abflußrohre zu treffen (Schließen der Wohnungs- und Kellerfenster und der Haus- und Kellertüren. Auch geringes Öffnen der Heizkörperventile bei längerer Abwesenheit). Der jeweilige Eigentümer (Mieter) ist zur ordnungsgemäßen Lüftung und Beheizung des Sonder- und Gemeinschaftseigentums verpflichtet. Bei Nichteinhaltung gehen entstehende Schäden zu Lasten des Wohnungseigentümers.

 

10. Es besteht ein Breitbandkabelfernsehanschluß. Das Anbringen von Antennen ist nicht zulässig.

 

11. Beim Halten von Haustieren (Hunden, Katzen etc.) ist darauf zu achten, daß die übrigen Hausbewohner nicht belästigt und die Gartenanlage - insbesondere der Kinderspielplatz - nicht verunreinigt werden. Die Haustiere sind innerhalb der Wohnanlage an der Leine zu führen und von den Spielplätzen in angemessener Entfernung zu halten. Das Füttern von Vögeln ist wegen evtl. Belästigung und Verunreinigung nicht gestattet.

 

12. Küchenspülen, Klosettbecken und Badewannen sind vom Eigentümer und Mietern in gebrauchsfähigem Zustand zu halten. Verstopfungen sind vom Wohnungseigentümer auf seine Kosten zu beheben.

 

13. Kleinkrafträder mit Verbrennungsmotor dürfen nicht im Fahrradraum abgestellt werden.

 

14. Für Gegenstände die in den Gemeinschaftsräumen (z.B. Fahrräder etc.) abgestellt oder gelagert sind, kann bei Diebstahl von der Wohnungseigentümergemeinschaft sowie vom Verwalter keine Haftung übernommen werden.

 

15. Das Grillen mit Holzkohle auf den Balkonen und Terrassen ist im Interesse aller Hausbewohner wegen Geruchsbelästigung etc. verboten.

 

16. Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, Schäden oder Mängel an den Gemeinschaftsanlagen der Hausverwaltung unverzüglich zu melden.

 

17. Diese Hausordnung kann mit einfacher Stimmenmehrheit jederzeit von der Eigentümerversammlung geändert werden.


Garagenordnung

für die Wohnungseigentumsanlage Preziosastraße Bauabschnitt 1 und 2

Die Garagenordnung soll dazu beitragen, unter den Benutzern allseitig ein gutes Einvernehmen und nachbarliche Rücksichtnahme herbeizuführen. Es liegt daher im Interesse aller Benutzer, die nachfolgenden Hinweise zu beachten:

 

1. In der Tiefgarage gelten die Regeln der StVO.

 

2. Für die Benutzung der Garage und das Verhalten auf dem Grundstück sind die polizeilichen Vorschriften maßgebend. Der Benutzer haftet den Mitbenutzern gegenüber für alle durch ihn oder seine Beauftragten auf dem Grundstück verursachten Sach- und Personenschäden.

 

3. Das unnötige Laufenlassen des Motors sowie das Verursachen von Lärm zur Tagesund Nachtzeit ist zu unterlassen.

 

4. Der Benutzer hat die Garage schonend und pfleglich zu behandeln, insbesondere hat er für die notwendige Reinigung der Abstellflächen zu sorgen. Ölflecken sind mit Ölbindemittel zu behandeln.

 

5. Schäden an den Einrichtungen sowie an der Anlage hat der Benutzer dem Hausmeister oder dem Verwalter unverzüglich anzuzeigen.

 

6. Offenes Licht und Feuer sowie Rauchen sind in der Garage und der Zufahrt verboten.

 

7. In der Tiefgarage dürfen auf den Abstellplätzen lediglich berechtigte Kraftfahrzeuge mit je einem Satz Reifen abgestellt werden. Die abgestellten Kraftfahrzeuge müssen jedoch polizeilich angemeldet und verkehrstüchtig sein (Ausnahme: KFZ vorrübergehend bis 6 Monate abgemeldet).

 

8. Die Durchführung von Reparaturen an Kraftfahrzeugen ist nicht gestattet. Das Waschen der Fahrzeuge ist in der Tiefgarage nicht erlaubt.

 

9. Um-, An- und Einbauten, Installationen sowie Änderungen am Tiefgaragen-Abstellplatz dürfen nicht vorgenommen werden.

 

10. Beim Einparken ist auf den Nachbarplatz Rücksicht zu nehmen und Abstand zu halten.

 

11. Die Fahrzeuge sind nicht mit dem Heck zur Wand abzustellen, um ein Verrußen der Wand zu vermeiden. Das Einparken hat innerhalb der Markierung zu erfolgen.

 

12. Die Eigentümergemeinschaft übernimmt keinerlei Gewähr für die Freihaltung der KFZ-Abstellplätze; sie tritt jedoch an den berechtigten Nutzer alle diesbezüglichen Rechte ab. Eventuell dabei anfallende Kosten gehen nicht zu Lasten der Eigentümergemeinschaft.

 

13. Nutzer der Duplex-Garagenplätze haften selbst für die Einhaltung der Betriebsanleitung der Herstellerfirma